Reitverein Vorhelm-Schäringer Feld e.V.
S A T Z U N G
des Reitervereins Vorhelm-Schäringer Feld e.V. vom 17.06.1989 mit den Änderungen laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.03.2019
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Reiterverein „Vorhelm-Schäringer Feld“ e.V.. Er ist am 17. Juni 1989 gegründet worden und im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter der Nummer 50541
eingetragen.
2. Der Verein hat seinen ständigen Sitz auf dem Reiterhof Schulze Rieping, Ennigerstr. 70, 59227 Ahlen-Vorhelm.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, vornehmlich Reiten, Fahren und Voltigieren.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweckverwirklichung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Die Ausbildung der Jugend und aller Personen, die sich mit Pferden beschäftigen im Reiten, Fahren und Voltigieren, sowie in der Haltung, in der Ausbildung und im Umgang mit Pferden.
3. Die Ausübung des Reit- und Fahrsports und des Voltigiersports.
4. Die Durchführung von Lehrgängen und Vorträgen zur Ausbildung der Interessenten in allen Fragen und auf allen Gebieten, die mit dem Reit- und Fahrwesen und dem Voltigieren, den
Pferdeleistungsschauen und der Pferdehaltung zusammenhängen.
5. Die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsschauen (PLS) des Hauptverbandes für Zucht und Prüfung deutscher Pferde (HDP), Abt. Leistungsprüfungen.
6. Die Unterstützung der Mitglieder durch Rat und Tat in allen pferdesportlichen Angelegenheiten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist dem Kreisreiterverband Warendorf e.V., dem Reiterverband Beckum e.V., dem Pferdesportverband Westfalen angeschlossen und ist Mitglied im Stadtsportverband der Stadt Ahlen.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein geschieht durch schriftliche Anmeldung beim Gesamtvorstand des Vereins. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das
Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
3. Über die Aufnahme im Verein entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
4. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
5. Neumitglieder sind erstmals nach der Aufnahme in der folgenden Jahreshauptversammlung stimmberechtigt, sofern der Gesamtvorstand sich für eine Aufnahme entschieden hat und das
Neumitglied das 16. Lebensjahr erreicht hat.
§ 6
Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) außerordentlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
5. Ein aktives Mitglied kann auf schriftlichen Wunsch bis zum 31.12. eines jeden Jahres die Umwandlung in eine passive Mitgliedschaft beantragen. Die Umwandlung erfolgt dann zum 1.1. des
neuen Jahres.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) durch Ausschluss aus dem Verein,
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,
d) durch Tod,
e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt muss bis zum 31.10. eines jeden Jahres schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand angezeigt sein.
§ 8
Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt,
b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
c) sich grob unsportlich verhält,
d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerungen extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder und Jugendschutzes, schadet.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das Betroffene Mitglied wirksam.
5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die dem Verein angeschlossenen Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung einzuhalten, die satzungsgemäßen Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgelegten Beiträge an den Verein vor Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen,
b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen,
c) keine Handlungen zu begehen, die gegen Reiterehre verstoßen oder dem Ansehen des Vereins abträglich sind,
d) die besonderen Bestimmungen der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen in Westfalen (KLW) und der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) über die Teilnahmeberechtigung von Reitern, Fahrern und Voltigierern, sowie von Pferden an Leistungsschauen zu beachten,
e) aktive Mitglieder, die das 14. Lebensjahr erreicht haben, müssen kalenderjährlich die vom Gesamtvorstand festgelegten Pflichtarbeitsstunden leisten. Bei nicht vollständig geleisteten
Pflichtstunden wird gem. Beitragsordnung ein Abgeltungsbetrag pro Stunde fällig. Die Pflichtarbeitsstunden können nur an dem vom Gesamtvorstand bekannt gegebenen Tagen
abgeleistet werden.
§ 10
Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten, können ihr Antrags- und Rederecht in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen
Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der
Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 11
Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand,
4. der Gesamtvorstand,
5. die Jugendversammlung
6. der Jugendvorstand
§ 12
Die Mitgliederversammlung
1. In den ersten drei Monaten eines jeden Jahres ist eine ordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen, in der der Geschäftsbericht und die Jahresabrechnung vorzulegen sind. Die
Jahreshauptversammlung ist vom Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder sind dazu mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
2. Aktive und passive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind wahl- und stimmberechtigt.
3. Der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) obliegt:
a) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
c) die Satzungsänderungen,
d) die Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
f) die Ehrung von Mitgliedern (aktives Reiten, Fahren und Voltigieren, sowie Mitarbeit im Vorstand) durch Übergabe einer Vereinsnadel und zwar:
– nach 25-jähriger Mitgliedschaft in Silber,
– nach 50-jähriger Mitgliedschaft in Gold
4. Alle Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Nur bei Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmabgabe erfolgt durch
Handzeichen. Auf Antrag eines Anwesenden wird die Wahl geheim durchgeführt.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem Geschäftsführer
c. dem Kassierer
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a. den von der Mitgliederversammlung gewählten 4 Beisitzern
b. dem Jugendwart
3. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden- und dem erweiterten Vorstand.
4. Wiederwahl ist möglich.
5. Die Wahl gilt jeweils für 2 Jahre. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand zugleich mit der Ausübung eines Vorstandsamtes aus dem erweiterten Vorstand betrauen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
6. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er verwaltet die vereinseigenen Mittel und kann bis zu zwei Drittel über das Barvermögen des Vereins verfügen.
Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der Gesamtvorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per
Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens 4 Gesamtvorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind
innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands und des
Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
8. Auf schriftlichen Antrag von 1/3 aller Vereinsmitglieder muss der Vorsitzende oder der Geschäftsführer eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Die Mitglieder sind dann
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus dem geschäftsführenden Vorstand – durch Rücktritt, Krankheit oder Tod – vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, können die übrigen Gesamtvorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen
§14
Jugendwart
1. Der Jugendwart wird von den Mitgliedern im Alter von 7 – 18 Jahren gewählt. Er wird von der Jugendversammlung gewählt. Diese ist einmal jährlich vor der
Jahreshauptversammlung abzuhalten. Der Jugendwart hat mindestens zwei Wochen vorher alle aktiven und passiven Mitglieder im Alter
bis 18 Jahre_ durch Aushang am Vereinsgelände einzuladen. Der Jugendvorstand besteht aus dem Jugendwart und mindestens 2 weiteren aktiven oder passiven
Mitgliedern im Alter zwischen 16 und 25 Jahren. Der Jugendwart wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Jugendvorstand kann jährlich
neu durch den Jugendwart bestimmt werden.
2. Aufgaben des Jugendwartes: Der Jugendwart betätigt sich zusammen mit dem Jugendvorstand in allen Fragen der Jugendarbeit.
Er nimmt auch an den jährlich stattfindenden Kreisausschusssitzungen teil, in denen über die Vergabe von Jugendförderungsmitteln, entsprechend den Bewilligungsbedingungen im
Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes Beschluss gefasst wird.
3. Der Verein hat eine Jugendabteilung, die sich aus allen aktiven und passiven Mitgliedern bis zum vollendetem 18. Lebensjahr zusammensetzt.
§ 15
Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und Bedarf einer Mehrheit von
¾ aller abgegebenen Stimmen.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Kindergarten „St. Marien“ (Kirchengemeinde St. Pankratius), die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Übungsleiter
Reitlehrer zur Durchführung des Reitbetriebes werden vom Verein vorgeschlagen, bedürfen jedoch in allen Fällen der Bestätigung durch den Grundstückseigentümer.
§ 17
Inventar
Alle Anschaffungen von Geräten und Materialien durch den Verein sind, um Verwechslungen zu vermeiden, in einem Bestandsnachweis festzuhalten und fortlaufend fortzuschreiben.
§ 18
Meinungsverschiedenheiten
Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Grundstückseigentümer / Besitzer / Bewirtschafter des Reiterhofes und dem Reiterverein kommen, ist eine Schlichtung vor dem Kreisreiterverband Warendorf einzuberufen.
§ 19
Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
g) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein hinaus.
§ 20
Beiträge
1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge nach dieser Satzung zu zahlen. Über die Höhe sämtlicher Beiträge, wird wie in § 21 Abs. 3 dieser Satzung beschrieben verfahren.
2. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.
3. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern 3 Monate vor Inkrafttreten bekannt zu geben.
4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Email-Adresse mitzuteilen.
5. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
8. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
9. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA- Lastschriftverfahren erlassen.
10. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
11. Der Abgeltungsbetrag pro Stunde, für nicht getätigte Pflichtarbeitsstunden wird zum 31.12. eines jeden Jahres fällig.
§ 21
Beitragsordnung
1. Der Gesamtvorstand berät jährlich vor der Jahreshauptversammlung über die Beitragsordnung.
2. Die Beitragsordnung regelt die Höhe der
a) die Aufnahmegebühr,
b) den Abgeltungsbetrag für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden
c) Beiträge für Reitstunden
d) Mitgliedsbeiträge
e) Anzahl der Pflichtarbeitsstunden
3. Die unter § 21 Abs. 2 Buchstabe a), b). c) und e) werden durch den Gesamtvorstand jährlich vor der Mitgliederversammlung evaluiert und beschlossen.
Die unter § 21 Abs. 2 Buchstabe d) werden durch die Mitgliederversammlung jährlich evaluiert und beschlossen.
4. Die unter Punkt e) genannten Pflichtarbeitsstunden sowie der Abgeltungsbetrag für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden dürfen jährlich maximal um 20% erhöht werden.
§ 22
Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.07.2021 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
59227 Ahlen -Vorhelm, den 01.07.2021
Bankverbindungen: Volksbank eG IBAN: DE70 4126 2501 0902 0964 00
Sparkasse Ahlen IBAN: DE44 4005 0150 0071 0057 89